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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

A. Allgemeine Bedingungen

I. Abschluß

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nach stehenden Bedingungen:

  1. Eventuelle Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, wir widersprechen ihnen ausdrücklich.
  2. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere AllgemeinenLiefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Verträge und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabredenbedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk bzw. ab Lager, ausschliesslich Verpackung. Alle Sendungen erfolgen grundsätzlich unfrei.
  2. Die Preisabrechnung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der am Tag  der Lieferung gültigen Preise.
  3. Auch wenn ein Festpreis vereinbart ist, sind Aufschläge und Nachberechnungen zulässig bei Er- höhung von Löhnen, Materialien, öffentlicher Lasten usw. oder  wenn außergewöhnliche Umstände wie Streik,  Aussperrung vorliegen.
  4. Beförderungs- und Schutzmittel werden besonders berechnet, ebenso Frachten, Zölle usw.
  5. Bei Lieferungen, die eine Montage erfordern, sind für jeden Monteur die uns erwachsenden Aufwendungen für  Montage- und  Auslösungssätze zu erstatten, insbesondere auch für Über-  stunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reise- und Wartezeiten als Arbeitszeit. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit Kraftfahrzeugen bzw.  bei Benutzung der Eisenbahn (Klasse 2) und für die Beförderung des Gepäcks und des Handwerkzeugs sind vom Käufer zu vergüten.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten folgende Bedingungen:
    -Auftragswert unter 100,00 € netto – Zahlung innerhalb 8 Tagen ohne Skonto
    -Auftragswert über 100,00 € netto – Zahlung innerhalb 8 Tagen  mit 2% Skonto oder innerhalb 14 Tagen netto.
    -Lizenzgebühren sind nicht skontofähig
    Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf,  spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht bereits vorher eingetreten ist. Bei Zahlungsverzug werden der Verzugsschaden sowie Zinsen in Höhe von mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, zahlungshalber herein, und zwar unter der Voraussetzung, daß uns eine Diskontierung möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so behalten wir uns vor, die Wechsel oder Schecks an den Käufer zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
  3. Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen, Zinsen und Kosten sind stets sofort fällig.
  4. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, so werden alle unsere Forderungen – auch aus anderen Verträgen – sofort fällig ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlun oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
  5. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, daß wir mit unseren Forderungen gegen seine Forderungen aufrechnen dürfen., auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind.
  6. Vermittler, Vertreter oder sonstige Mitarbeiter von uns sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

IV. Haftung / höhere Gewalt

  1. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Erbringung der uns vertraglich obliegenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich gemeldet werden und uns Verschulden nachgewiesen wird und soweit solche Schäden von unserem Haftpflichtversicherer gedeckt sind. Mithin ist unsere Haftung beschränkt bei Personenschaden für das gesamte Ereignis auf den Betrag von Euro 1 Million, jedoch für eine einzelne Person für höchstens Euro 500000,00 bei Sachschaden auf den Betrag von Euro 100000,00 und bei Vermögensschaden auf den Betrag von Euro 10000,00.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung  um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Streik oder Aussperrung. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm Schadenersatzansprüche gegen uns entstehen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.
  3. unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerun der Vorbehaltsware nur mit der Maßnahme berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Abs. 4 bis 6 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht beechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den Abs. 4 und 5 bestimmt ist.
  7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, sofern wir seinen Ab nehmer nicht selbst unterrichten, dem Abnehmer die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die Benachichtigung nachzuweisen, sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachichtigung zu übersenden.
  8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist für beide Teile Chemnitz. Zahlungs- und Erfüllungsort ist für beide Teile Chemnitz. Gerichtsstand ist für beide Teile – soweit gesetzlich zulässig – Chemnitz.

VII. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bedingungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine Bedingung zu er ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung entspricht oder am nächsten kommt.

B. Ausführung der Lieferung

I. Lieferzeit

  1. Wir sind bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, jedoch sind die Angaben über Lieferzeiten unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt im übrigen nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist. Unsere Rechte aus dem Verzuge des Käufers bleiben voll erhalten.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf dieser Frist nicht versandbereit gemeldet worden ist. Weitergehende Absprüche insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

II. Mängelrüge / Gewähr

  1. Sofern unser Vorlieferer unmittelbar gegenüber dem Endabnehmer eine Gewährleistung übernimmt, ist die Übernahme einer Gewähr durch uns ausgeschlossen.
  2. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungort schriftlich zu erheben. Sie berechtigen nicht zur Rückbehaltung von Rechnungsbeträgen.
  3. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Bearbeitungschriftlich zu rügen. Sechs Monate nach Lieferung sind alle Mängelrügen ausgeschlossen.
  4. Von uns als mangelhaft anerkannte Ware nehmen wir zurück oder ersetzen sie durch einwandfreie. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, an Stelle des Ersatzes den Minderwert zu ersetzen. Sowohl bei der Mängelrüge als auch bei der Gewährleistung werden nur Mängel berücksichtigt, die unmittelbar an der gelieferten Sache selbst bestanden haben. Alle weitergehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden werden nicht ersetzt; unberührt bleibt die Regelung unter A IV 1.
  5. Stellt uns der Käufer nicht unverzüglich auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  6. Die Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung zu schützen und uns auf Anfordern unter Bezeichnung der schadhaften Stellen auf unsere Kosten zurückzusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werkbefundberichtes nur ein Vierteljahr aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, so wird das Material verschrottet.
  7. Der Anspruch aus Mängelrügen verjährt spätestens einen Monat nach der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
  8. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
  9. Die vorstehenden Rechte stehen dem Käufer nicht zu, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
  10. Wir haften ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers oder durch von ihm beauftragte Personen erschwert wird.
  11. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.
  12. Werkstoffbedingte Farbabweichungen bei Kunststoffen, Resopal usw., die herstellungsmäßig bedingt sind, berechtigen nicht zu Reklamationen. Dies gilt auch bezüglich der Oberflächenbearbeitung von Hölzern und Metallen. Bei Lieferung von Marmor wird keine Garantie für Stärke, Färbung und vorkommende Schönheitsfehler übernommen.
  13. In jedem Falle sind weitergehende Ansprüche, Wandelung, Schadenersatz (auch für alle Folgeschäden) oder Neulieferung ausgeschlossen.

III. Versand und Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns frei Bestimmungsort mit eigenen oder fremden Fahrzeugen.
  2. Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

IV. Abweichungen

Geringe Abweichungen der Maß- und Stärkeangaben sind zulässig.

V. Abnahme

  1. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich auf unserem Bestriebsgelände.
  2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nach dem ihm die Fertigstellung gemeldet ist, den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß.
  3. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern; in diesem Falle ist ein Nachweis des Schadens nicht erforderlich.

C. Besondere Bedingungen für die Lieferung mit Aufstellung

  1. Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Aufstellung soweit fertiggestellt sein, daß die Aufstellung sofort nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Unterbau muß völlig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Aufstellung erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein. Die erforderlichen Installationen müssen betriebsbereit vorhanden sein.
  2. Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge und dergleichen ist vom Käufer ein trockener, beleuchtbarer und verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen, der unter Aufsicht und Bewachung steht.
  3. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der von uns erforderlich erachteten Anzahl.
    b) Die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsschlosser.
  4. Die Gefahr des Transportes von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Käufer.
  5. Kostenvoranschläge und Angebote, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich.